Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,  Speditions- und Logistikunternehmer - (VBGL) -

Download als PDF-Datei

in der Fassung vom 27. Januar 2003

 

Präambel

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. empfiehlt den  seinen Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmern  die nachstehenden Vertragsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im  Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern/Auftragnehmern. Den Adressaten steht es frei,  der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für Unternehmer, die

  • als Frachtführer im gewerblichen Straßengüterverkehr Frachtverträge schließen,  – als Spediteure Speditionsverträge mit Selbsteintritt (§ 458 HGB) zu festen  Beförderungskosten (§ 459 HGB) und über Sammelladung (§ 460 HGB) sowie  Lagerverträge schließen,
  • als Logistikunternehmer Dienstleistungen erbringen, die mit der Beförderung  oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, auch insoweit, als sie  nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von  Teilen, Veränderungen des Gutes).

(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im  grenzüberschreitenden Verkehr, soweit ihnen die Regeln der CMR nicht entgegen  stehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen  Union und des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaats  diesen Bedingungen entgegen stehen. Sie finden weiterhin Anwendung im nationalen  kombinierten Ladungsverkehr und im multimodalen Verkehr (§§ 452 – 452d  HGB), sofern mindestens eine Teilstrecke im Straßengüterverkehr durchgeführt  wird.

(3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe von § 9  sowie für den Entsorgungsverkehr, dessen Besonderheiten in § 10 geregelt sind.  Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich  des GüKG unterliegen.

(4) Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich  1. Verpackungsarbeiten  2. die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung  betreffen.

Sie gelten weiterhin nicht für Verträge mit Verbrauchern.

I. Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt 
Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition im  Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtführer bezeichnet.

 

§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung

(1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der  Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden  Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie  einzuhaltenden Terminen auch besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug  und eventuell erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der  Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung, für das zu  stellende Fahrzeug/Zubehör oder für den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung  des Frachtführers von Bedeutung ist.

(2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen  sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere  und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder  in Textform mitzuteilen. Das Gleiche gilt für hochwertige Güter, insbesondere  Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spirituosen, technische Geräte  aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung des Absenders  nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.

 

§ 3 Übergabe des Gutes

(1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem  Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß  ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben.

(2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen  des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so  trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das  andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller  Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind.  § 254 BGB bleibt unberührt.

(3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren  Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich  und zumutbar ist.

(4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des  Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist.  Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die  entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

(5) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3  verlangt, kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die  Bestätigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt

(6) Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare  Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender den Zustand des  Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.

 

§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier

(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet  ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber  hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung  die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier  (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden.

(2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der  Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben  des Absenders entstehen.

(3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die  Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem  Signaturgesetz erfolgt.

 

§ 5 Verladen und Entladen

(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften  und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen,  nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen  der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen  zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit  der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch den  Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den  Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig.

(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene  Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei  schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten  mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens 1  Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle), vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher  Absprachen, pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2  Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem  Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere  Vergütung verlangt werden.

(3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung  des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten  Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden,  so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt  über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine  Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung  des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält.

(5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die  nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus,  so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

 

§ 6 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung

(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen  ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine angemessene Frist mit  der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist den Vertrag kündigen und seine Rechte  nach § 415 Abs. 2 HGB geltend machen wird.

(2) Ist nach Ablauf der Frist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird  nach Ablauf der Frist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt.

(3) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten  Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in  Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit  einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen  will. Ist die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Bereitstellung des Fahrzeugs durch  grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers verursacht, hat er dem Absender Ersatz des  entstandenen Schadens nach Maßgabe von § 433 HGB zu leisten.

(4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen  ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes  betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu  befolgen. § 419 Abs. 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.

 

§ 7 Gefährliches Gut

Der Absender hat bei Vertragsschluss schriftlich oder in Textform alle Angaben über die  Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu  übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVSE, so sind UN-Nummer,  Klasse und Verpackungsgruppe des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVSE in der jeweils gültigen  Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine  Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für den Absender nur, wenn ihm eine vorherige  Mitteilung nicht möglich ist.

 

§ 8 Ablieferungsquittung

Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom  Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen oder  in Textform gehaltenen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der  sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen.

 

§ 9 Lohnfuhrvertrag

(1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber  darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung  nach Weisung des Auftraggebers stellt.

(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die frachtrechtlichen Regelungen dieser Vertragsbedingungen  entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Unternehmer  nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt  des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der  insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.

 

§ 10 Entsorgungstransporte

Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr  (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber  und Frachtführer verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen  des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die  Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und  Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies  dem Frachtführer – spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages – mitzuteilen und  die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis,  Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen abfallrechtlichen  Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist  § 7 dieser Bedingungen zu beachten.

II. Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft 
Der Unternehmer im Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend  in diesem Abschnitt als Spediteur bezeichnet.

 

§ 11 Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht

Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten  mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.

 

§ 12 Leistungsumfang

Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der  Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge,  soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

 

§ 13 Vereinbarung besonderer Bedingungen

Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.  Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine  Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

 

§ 14 Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besonders wertvolles oder gefährliches Gut

(1) Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig.  Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen Die  Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer  sich darauf beruft.

(2) Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass  Gegenstand des Vertrages 1. Gefährliche Güter 2. Lebende Tiere und Pflanzen  3. Leicht verderbliche Güter 4. Besonders wertvolle Güter sind.

(3) Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt  der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Abs. 2, den Wert des Gutes  und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags  erheblichen Umstände anzugeben.

(4) Unter besonders wertvollen Gütern werden die in § 2 Abs. 2 genannten Güter verstanden.  Wenn diese Güter Gegenstand des Vertrages sind, hat der Auftraggeber die  Mitteilung gemäß § 14 Abs. 3 schriftlich oder in Textform an den Spediteur zu richten.

(5) Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur  schriftlich oder in Textform die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die  zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im  Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter,  für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche  Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße  Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere UN-Nummer,  Klasse und Verpackungsgruppe nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.

(6) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach den Absätzen 2 bis 5 gemachten  Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.

(7) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen  das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis  der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis  begründete Zweifel bestehen.

 

§ 15 Zollamtliche Abwicklung

(1) Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den  Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum  Bestimmungsort nicht ausführbar ist.

(2) Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden  Kosten eine besondere Vergütung berechnen.

(3) Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus  zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung der  erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten  Abgaben zu entscheiden.

 

§ 16 Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers

(1) Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße  Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen,  Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen  müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.

(2) Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,

1. zu einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht  erkennbar zu kennzeichnen;

2. Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen  äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder  ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst  schwer nachahmbar sind; eine Umwicklung mit Folie nur, wenn diese verschweißt  ist);

3. bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus  mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich  längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren  Packstücken zusammenzufassen;

4. bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren  Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;

5. auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz  über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten  Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.

(3) Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags  gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene  Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger  oder Wechselbrücken, Container, Iglus.

 

§ 17 Kontrollpflichten des Spediteurs

(1) Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen

1. die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare  Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen  und

2. Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder  durch besondere Benachrichtigung).

(2) Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine  andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.

 

§ 18 Quittung

(1) Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.  In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der  Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern,  Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel  keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.

(2) Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung  über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten  Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung  zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut  beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an  sich zu nehmen.

 

§ 19 Weisungen

(1) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf  des Auftraggebers maßgebend.

(2) Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem  pflichtgemäßen Ermessen handeln.

(3) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen  werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.

 

§ 20 Frachtüberweisung, Nachnahme

(1) Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag  sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die  Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die  sonstigen Aufwendungen zu tragen.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 enthält keine Nachnahmeweisung.

 

§ 21 Fristen

Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebenso wenig  eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.

 

§ 22 Hindernisse

(1) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind,  befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich  geworden ist.

Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt,  vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt  worden ist.

Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu  erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von  Interesse sind.

(2) Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den  Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für  die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der  Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den  Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für  bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und  Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.

(3) Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte  des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem  Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche  des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch  nicht berührt.

 

§ 23 Ablieferung

Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des  Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren  Empfangsberechtigung.

 

§ 24 Lagerung

(1) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden  Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er  dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt  zu geben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

(2) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu  lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder  gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von  dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen  die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die  Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.

(3) Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu  dessen Geschäftsstunden erlaubt.

(4) Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann  der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes  gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt werden. Kommt der Auftraggeber diesem  Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte  Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen  Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.

(5) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder  Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des  Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen,  es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein  Verschulden trifft.

(6) Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und  Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des  Lagerbestandes vornehmen.

(7) Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert  des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene  Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des  Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann.  Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur  Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.

 

§ 25 Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs

(1) Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu  geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach  dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er  jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.

(2) Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des  Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.

 

§ 26 Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch

(1) Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen  nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur,  verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle,  Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.

(3) Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und  sonstigen Abgaben, die an den Spediteur insbesondere als Verfügungsberechtigten  oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur  auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.  Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner Sicherung  oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit  sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.

(4) Der Auftraggeber hat den Unternehmer in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf  alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden,  z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des Unternehmers davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.

III. Haftung

§ 27 Haftung aus Frachtverträgen

(1) Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im Selbsteintritt  ausführt, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in  der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die  Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes  Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen  Frachtvertrages mit Frachtführern und selbsteintretenden Spediteuren auch für den  Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.

(2) Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in  Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende  Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

 

§ 28 Grundsätze der Haftung aus Speditionsverträgen

(1) Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften. Es  gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste  Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen  Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl  der von ihm beauftragten Dritten.

(3) In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu  haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.

(4) Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für  Schäden, die entstanden sind aus

1. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den  Auftraggeber oder Dritte,

2. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien,

3. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB),

4. höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder  Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher  Veränderung des Gutes,

nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen  wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände entstehen,  so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.

(5) Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er  nicht haftet, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen  abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die  Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt.

 

§ 29 Beschränkung der Haftung aus Speditionsverträgen

(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes  (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt

1. bei einem Speditionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die  Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf 8,33  SZR für jedes Kilogramm;

2. bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen  Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend  von Nr. 1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm;  in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio.

(2) Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt  worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht

  • der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist
  • des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der Höhe nach begrenzt auf  den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall. § 431 Abs. 3 HGB  bleibt unberührt. Für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden  und Sachschäden an Drittgut haftet der Spediteur der Höhe nach begrenzt auf das  Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf  einen Betrag von 100.000 € je Schadenfall.

(4) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele  Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2,5  Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und  beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren  Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

 

§ 30 Haftung bei verfügter Lagerung

(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)  ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt

1. bei Güterschäden auf 5 € je kg Rohgewicht der Sendung, höchstens 25.000 € je Schadensfall,

2. bei Schäden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (§ 24 Abs. 6) auf 25.000 €, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.

(2) Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von  Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung  begrenzt auf 25.000 € je Schadenfall.

(3) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche  aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 1 Mio. je Schadenereignis  begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer  Ansprüche.

 

§ 31 Qualifiziertes Verschulden

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden  verursacht worden ist

1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers oder Spediteurs oder seiner  leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,  wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen  Schaden;

2. in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Frachtführer oder Spediteur  oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und  in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

 

§ 32 Haftung bei logistischen Dienstleistungen

Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im  Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion,  Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes), gelten die gesetzlichen Bestimmungen des  Werk- und Dienstvertragsrechts mit der Maßgabe, dass Schadenersatzansprüche nur geltend  gemacht werden können, wenn der Schadenfall vom Auftragnehmer oder seinen  Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der  Auftraggeber eine Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung)  abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muss.

Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist beschränkt auf einen Betrag  von € 1 Mio. je Schadenfall. § 31 Nr. 1 gilt entsprechend.

IV. Versicherung

§ 33 Haftpflichtversicherung

Der Frachtführer und der Spediteur im Sinne von § 1 haben sich gegen alle Schäden, für  die sie nach diesen Bedingungen und nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches im  Rahmen der Regelhaftungssummen haften, in marktüblichem Umfang zu versichern.

 

§ 34 Versicherungsbesorgung

(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472  Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Wahl nur aufgrund einer schriftlichen oder  in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem  Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen  Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche  oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der  Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren.

(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht eindecken, so hat er  dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

V. Sonstige Bestimmungen

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Fracht-, Speditions- und  Logistikunternehmer (im Folgenden Unternehmer)

 

§ 35 Nachnahme

(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei  Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im  Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist.

(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Ist diese  Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Unternehmer beim  Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen  Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis  zum Eintreffen der Weisung hat der Unternehmer einen Vergütungsanspruch. Im  Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung.

 

§ 36 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Unternehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus  den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein  Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt  befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht  geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus

(2) Der Unternehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen  aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen  Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die  Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet.

(3) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen  Fällen eine solche von zwei Wochen.

(4) Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter  Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine  solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich  ist, freihändig verkaufen.

(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Unternehmer in allen Fällen eine  Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.

 

§ 37 Verpackung, Verwiegung und Untersuchung des Gutes als Sonderleistungen

(1) Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht

1. die Verpackung des Gutes,

2. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung  des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich. Die  Bestimmung in § 3 Abs. 4 für das Frachtgeschäft bleibt unberührt.

(2) Die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind gesondert zu vergüten.

 

§ 38 Paletten, Ladehilfs- und Packmittel

(1) Die Verpflichtung des Unternehmers aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen  umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine  Gestellung von Paletten.

(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei  Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen  Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein  festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des  Unternehmers, die mit seinem Entgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten  ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach Abs. 3.

(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim  Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein  gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten  nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen.

(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

 

§ 39 Verzug, Aufrechnung

(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung  bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen  Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Für  die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.

(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger  Aufwendungen, die bei der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen  entstanden sind, werden vom Unternehmer schriftlich geltend gemacht. Für den  Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Mit Ansprüchen aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden  Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter  Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen  oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

 

§ 40 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen,  so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.

 

§ 41 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen ist der Sitz  des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller und der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat  der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen  Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.

 

§ 42 Anwendbares Recht

Für alle Verträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 43 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.  Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile  Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

 

 

 

 

 

 

 





Sie können hier die
Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL)
als PDF-Datei anzeigen und herunterladen.




Zum Öffnen benötigen Sie das Programm Adobe Reader.
Die aktuelle Programmversion erhalten Sie von Adobe gratis:

Adobe Reader herunterladen
Download der VGBL als PDF-Datei

 

 

 

Letztes Update: 28.02.2018



zurück
Start mit Mader Transporte KG GmbH & Co.